Fotos online posten – was ist erlaubt?

Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist, hat sich für Verbraucher und Verarbeiter personenbezogener Daten vieles verändert. Was viele nicht wissen: dies betrifft auch die Bildrechte an Fotos und deren Veröffentlichung auf Plattformen im Internet. Die DSGVO selbst sieht explizit zwar keine rechtlichen Regelungen für den Umgang mit Fotos und/oder Videos von Personen vor. Allerdings gelten biometrische Informationen in Fotos als sensible Daten, die unter dem besonderen Schutz der DSGVO stehen.

Wann ist eine Erlaubnis notwendig?

Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram oder WhatsApp, machen es ihren Nutzern leicht, Beiträge und Fotos oder Videos hochzuladen, mit anderen Menschen zu teilen oder sie zu kommentieren. Was viele User nicht beachten: Mit dem Hochladen von Fotos verstoßen sie häufig gegen Bild- und/oder Urheberrechte. 

 

Der Hauptgrund warum immer wieder Rechtsanwälte eingeschaltet werden: Die Einwilligung von Betroffenen zur Veröffentlichung von Bildern und damit zur rechtskonformen Verarbeitung personenbezogener Daten fehlt. Dies gilt auch für Fotos, die ohne Erlaubnis des Urhebers aus dem Netz gezogen und für eigene Zwecke wieder auf anderen Plattformen oder der eigenen Website neu hochgeladen werden.

Darf ich bereits gepostete Bilder weiterverwenden?

Wenn Sie die Teilen-Funktion einer Social Media Plattform nutzen, um ein Foto weiterzuverbreiten, wird eine Einwilligungserklärung nicht benötigt. Dabei handelt es sich, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Az.: C-348-13), um keine „eigenständige öffentliche Zugänglichmachung“. 

 

Anders stellt sich die rechtliche Situation dar, wenn dem Urheber oder weiteren Berechtigten die Kontrolle über das Foto entzogen wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn man das Bild selbst herunterlädt und es danach an anderer Stelle selber postet. Dafür ist eine Erlaubnis oder Lizenz notwendig.


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Wann brauche ich keine Erlaubnis für Fotos?

Wann darf man ohne Erlaubnis fotografieren? Rechtsanwälte in Rastatt und Bühl
Nicht für jedes Foto braucht man eine Erlaubnis

Das Fotografieren von Menschen ohne vorherige Einwilligung ist ausnahmsweise gestattet, sofern auf den Fotos beliebig viele Menschen zu sehen sind, ohne dass eine Person hervorgehoben wird. Das ist etwa bei Aufnahmen von Demonstrationen der Fall, da jeder Teilnehmer damit rechnen muss, bei einer solchen Veranstaltung fotografiert zu werden. Es gibt tatsächlich eine ganze Reihe von Situationen, in welchen das Fotografieren von Personen ohne Erlaubnis zulässig ist.

 

Konkret ist in folgenden Fällen eine Erlaubnis normalerweise nicht erforderlich:

  • Bilder zur Zeitgeschichte
    Wenn ein Foto eine Person zeigt, die im Rampenlicht des öffentlichen Interesses steht oder bedeutende Ereignisse dokumentiert werden, ist häufig keine separate Freigabe notwendig. Allerdings ist darauf zu achten, dass nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingegriffen wird.
  • Personen als kleinerer Bestandteil
    Wenn das zentrale Motiv des Fotos ein berühmtes Gebäude wie z. B. das Kanzleramt ist, sind häufig auch Passanten auf dem Bild zu sehen. Solange diese nur Beiwerk zu dem eigentlichen Motiv darstellen und im Gesamtbild keinen größeren Raum einnehmen, ist in der Regel keine Genehmigung vor Veröffentlichung notwendig.
  • Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen
    Bei größeren Versammlungen verschiedenster Art, ist oft ein öffentliches Interesse gegeben. Solange Aufnahmen der Veranstaltung keine einzelnen Personen aussondern oder besonders hervorheben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Einwilligung nicht notwendig ist. Private Veranstaltungen wie Beerdigungen oder Hochzeiten dagegen, dürfen nicht ohne weiteres fotografiert werden.
  • Höheres Interesse der Kunst
    Bilder, bei denen der künstlerische Aspekt im Vordergrund steht, können unter Umständen auch von der Freigabepflicht befreit sein. Da es sich hier aber um eine sehr „schwammige“ Definition handelt, ist Vorsicht geboten. Im Zweifel entscheiden die Gerichte. Fragen Sie lieber einen Rechtsanwalt, um den speziellen Fall genau abzuklären.
  • Öffentliche Sicherheit und Rechtspflege
    Wenn Fotos für die öffentliche Sicherheit notwendig sind, ist häufig ebenfalls keine Einwilligung notwendig. So müssen Straftäter in der Regel hinnehmen, dass ihr Bild bei den Behörden gespeichert wird. Unter diese Ausnahme fallen auch Suchmeldungen nach Straftätern.

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Was muss ich beim Fotografieren von Kindern beachten?

Kinderfotos posten - Rechtsanwalt Christopher Müller
Kinderfotos posten - was ist erlaubt?

Art. 8 DSGVO legt fest, welche Einwilligung für das Fotografieren eines Kindes notwendig ist. Ab 16 Jahren, kann ein Jugendlicher sein Persönlichkeitsrecht in der Regel wahrnehmen und die Erlaubnis für ein Foto selbst geben. Liegt das Lebensalter des Kindes darunter, müssen beide Elternteile der Veröffentlichung des Fotos zustimmen und außerdem die Zustimmung des Kindes nachweisen können. Z. B. für Lehrer können sich aus dieser Vorschrift Probleme ergeben, wenn sie nur die Zustimmung eines Elternteils einholen.

 

Ältere Kinder müssen in der Lage sein, die Tragweite ihrer Einwilligung zu kennen und zu verstehen. Eine Tatsache, über die im Zweifelsfall ein Richter zu entscheiden hat. Rechtliche Hilfe und Unterstützung in solchen Fällen erhalten die Betroffenen von einem Rechtsanwalt. Wer von vornherein Probleme mit den Fotos von Kindern vermeiden möchte, lässt sich von beiden Elternteilen eine entsprechende Einwilligung geben. Zu rechtlichen Konsequenzen könnten sogar Veröffentlichungen von Fotos der eigenen Kinder führen, wenn diese später selbst gegen die Verbreitung der Bilder vorgehen.

Was bedeutet „Recht am Bild“ und „Panoramafreiheit“?

Das Recht am eigenen Bild ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch, hat demnach das Recht, über in der Öffentlichkeit dargestellte und reproduzierte Fotos seiner Person selbst zu entscheiden. 

 

Im Gegensatz dazu steht die Panoramafreiheit, wonach Aufnahmen von Kunstwerken oder Gebäuden grundsätzlich möglich sind, auch wenn diese urheberrechtlich geschützt sind. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die fotografierten Gebäude im öffentlichen Raum stehen. Es steht jedem frei, solche Fotos ins Internet zu stellen und sie dort auch zu verbreiten. 

Wenn aber Hecken, Zäune oder Mauern die Sicht verdecken, gilt die Panoramafreiheit nicht mehr. Z. B. ist es nicht durch die Panoramafreiheit legitimiert, mit einer Drohne hinter einen hohen Zaun zu fotografieren.

 

Tipp vom Rechtsanwalt: Von der Panoramafreiheit werden nur Dinge erfasst, die auch dauerhaft an einem öffentlichen Ort stehen, also zum Beispiel Brunnen, Gebäude oder Denkmäler. Wenn etwas nur vorübergehend installiert wird, können sich Fotografen nicht auf die Panoramafreiheit berufen. Berühmtestes Beispiel hierfür ist der von Christo und Jeanne Claude verhüllte Reichstag. Da es sich um eine zeitlich begrenzte Installation handelte, konnten die Künstler die gewerbliche Verwendung von Fotografien untersagen lassen.

 

Grundsätzlich gilt: Alles was aus dem öffentlichen Raum nicht frei einsehbar ist, darf ohne Einwilligung des Eigentümers nicht fotografiert werden. Innenaufnahmen in Museen oder Galerien werden von der Panoramafreiheit daher ebenfalls nicht erfasst. 

Wie lassen sich Rechtsverstöße vermeiden?

Fotos öffentlich posten - was ist erlaubt?
Öffentlich oder definierter Adressatenkreis?

Wer ausnahmslos selbst geschossene Aufnahmen ins Internet stellt und das Einverständnis zur Verbreitung nachweisen kann, hat in der Regel nichts zu befürchten. Zusätzlich empfiehlt es sich, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der verwendeten Social-Media Plattformen aufmerksam zu lesen. Daraus ergibt sich Rechtssicherheit bezüglich der Bildrechte. Wer ganz sicher gehen will, konsultiert einen Rechtsanwalt, der die Verbreitung der Bilder auf die Vorgaben der verwendeten Plattform hin überprüft. 

 

In welcher Form ein Foto auf den unterschiedlichen Plattformen verbreitet wird, macht einen erheblichen Unterschied. Bei Facebook, Instagram oder Twitter, sind die Bilder in der Regel einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich. Hier ist Vorsicht geboten. 

 

Anders sieht die Sache bei Plattformen wie zum Beispiel WhatsApp oder Telegramm aus. Hier wird der Adressatenkreis genau definiert und eingeschränkt. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich normalerweise weder um eine Veröffentlichung noch eine juristisch problematische Verbreitung. In diesen Fällen kann daher in der Regel auch auf eine Einwilligung verzichtet werden. 

WhatsApp und Kettenbriefe

Gegen die Verwendung von eigenen oder ordnungsgemäß lizenzierten Fotos im WhatsApp-Dienst ist kaum etwas einzuwenden. In einer rechtlichen Grauzone bewegt man sich allerdings, wenn für die Verbreitung keine Einwilligung vorliegt. Besonders sollte man bei sogenannten Kettenbriefen aufpassen. Mitgeschickte Fotos, etwa aus Solidaritätsgründen heraus, zu teilen oder zu liken kann gefährlich werden. Besonders Pech hat man, wenn sich dahinter Abmahnvereine verbergen, um die Nutzer danach zur Kasse zu bitten.

 

Selbstredend sollten in WhatsApp-Gruppen weder fremde noch eigene Fotos geteilt oder von Personen verschickt werden, von denen keine Einwilligung zur Verbreitung zu erwarten ist. 


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